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Wandsbeker Turnerbund  von 1861 J.P. 
Kneesestraße 7
22041 Hamburg

Tel: (+49 40) 68 54 82
Mail:info@wtb61.de
Mail:support@wtb61.de

Der WTB ist für den Inhalt externer Internetseiten nicht verantwortlich.

Satzung des Wandsbeker Turnerbundes von 1861 J. P.

§ 1 - Name und Sitz
Der Wandsbeker Turnerbund (WTB) ist am 5. Januar 1861 gegründet worden     und hat seinen Sitz in Hamburg-Wandsbek. Ihm sind am 28. April 1894 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden.

§ 2 - Zweck und Grundsätze für die Tätigkeit des WTB
(1)    Der WTB bezweckt insbesondere die Pflege und Förderung sportlicher Betätigung.
(2)    Der WTB bekennt sich zum Amateursport. Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Mittel des     Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder     erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zudem darf keine Person durch     Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig     hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Ziele.
(3)    Der WTB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser     Toleranz.
(4)    Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 3 - Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des WTB sind:1
    a) ordentliche Mitglieder,                b) Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind alle vom Verein aufgenommenen Personen.
(3)    Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer Verdienste um den WTB auf Vorschlag des     Sportrates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 4 - Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet gegebenenfalls der Sportrat.

§ 5 - Aufnahmegebühr, Beiträge und Haftung.
(1)    Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung     festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge festsetzen. Sie müssen     dann von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(2)    Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(3)    Der WTB haftet nicht für die in die Übungsstunde mitgebrachten Kleidungsstücke und     Wertsachen

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
(2)    Der Austritt kann nur schriftlich an den Vereinsvorsitzenden oder die Geschäftsstelle mit     dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsschluß (31.3./30.6./30.9./31.12.) erklärt     werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluß des Sportrates aus dem WTB ausgeschlossen werden,     wenn es
    a) sich Handlungen zuschulden kommen läßt, die die Ordnung, die friedliche Entwicklung und     den guten Ruf des WTB gefährden,
    b) seinen Beitrag drei Monate nach Fälligkeit oder andere finanzielle Verpflichtungen, im     letzteren Fall trotz schriftlicher Mahnung, nicht bezahlt.
(4)    Soll ein Ausschluß erfolgen, so ist dem Betreffenden Gelegenheit zur persönlichen     Rechtfertigung vor dem Sportrat zu geben. Gehört ein Auszuschließender dem Sportrat an,     so kann nur die Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheiden.
(5)    Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen jedes Recht der Teilnahme am Vereinsbetrieb und     alle Ansprüche an den WTB.

§ 7 - Verwaltung
(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)    Die Organe des WTB sind:
    a) die Mitgliederversammlung,            b) der Sportrat,                   c) der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den     Ehrenmitgliedern. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des WTB.
(4)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem     31. Mai statt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluß des     Sportrates ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung      einzuberufen.
(5)    Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Wahl der Rechnungsprüfer,
    c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    d) Entgegennahme der Jahresberichte,
    e) Genehmigung der Abrechnung des Kassenwartes, Entlastung des Vorstandes,
    f) Beschlüsse über vorliegende Anträge.
(6)    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Benachrichtigung in der Vereinszeitung     oder durch schriftliche Benachrichtigung spätestens 6 Wochen vor dem Tagungstermin ein.     Eingeladen werden alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(7)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl     der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Unter den Mitgliedern muß sich der erste oder der     zweite Vorsitzende oder ein von ihnen zu benennendes Vorstandsmitglied befinden.     Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Die Beschlüsse werden mit     einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten sie als abgelehnt. Zur Änderung des     Vereinszwecks (§2 Absätze 1-3) ist eine Vierfünftel-Stimmenmehrheit in zwei mit einem     Zwischenraum von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen     erforderlich. Zur Abänderung der übrigen Satzungsbestimmengen bedarf es einer Zweidrittel-    Mehrheit.
(8)    Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vor der     Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand hat wichtige     Änderungen mit Begründung den Mitgliedern vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung     bekanntzugeben.
(9)    Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur behandelt, wenn     zwei Drittel der gültigen Stimmen zustimmen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht     als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
(10)    Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll     niederzuschreiben, das von einem der Vorsitzenden und von einem weiteren     Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Sportrat
(1)    Dem Sportrat gehören an:
    a) der  Vorstand,                    b) die Leiter der einzelnen Fachabteilungen,
    c) der Festwart,                        d) der 2. Schriftwart,
    e) der Gerätewart,                    f)  der Hauswart,                g) der Wanderwart,
    h) der stellvertretende Jugendwart,        i)  der Jugendkassenwart
    j)  die gemäß der Jugendordnung gewählten Abteilungs-Jugendwarte.
(2)    Die Leiter der einzelnen Fachabteilungen werden von den Mitgliedern der jeweiligen     Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle diese Wahlen muß die     Mitgliederversammlung bestätigen.
(3)    Alle übrigen Sportratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von     zwei Jahren gewählt. Der Sportrat bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.     Scheidet ein Sportratsmitglied während der Amtszeit aus (der Vorstand ist hiervon     ausgenommen) so kann der Sportrat bis zu nächsten Mitgliederversammlung einen     kommissarischen Vertreter ernennen.
(4)    Der Sportrat überwacht den Vereinsbetrieb. Ihm obliegt insbesondere:
    a) Ausführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefaßten Beschlüsse,
    b) Ernennung von Mitgliedern zu Ausschüssen sowie
    c) Aufnahme und Auflösung von Fachabteilungen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstands beruft den Sportrat nach Bedarf ein. Bei Abstimmungen     entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als     abgelehnt. Der erste Schriftwart führt die Verhandlungsniederschrift und beurkundet den     Inhalt bei gleichzeitiger Mitunterzeichnung eines der Vorsitzenden. Die Niederschrift ist zu     Beginn der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(6)    Die Tätigkeit sämtlicher Sportratsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie führen die Ämter nach     Anweisung und unter Aufsicht des Vorstandes und sind diesem Rechenschaft schuldig.
(7)    Soweit Ehrenmitglieder vor ihrer Ernennung dem Sportrat angehört haben, behalten sie das     Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.

§ 10 - Vorstand
(1)    Dem Vorstand gehören an:
    a) der 1. Vorsitzende                b) der 2. Vorsitzende            c) der Kassenwart
    d) der 1. Schriftwart,                e) der Sportwart                f)  der Jugendwart
    g) der Pressewart.
(2)    Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von zwei Jahren     bis zum Termin der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während     der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis     zur nächsten Mitgliederversammlung einen     kommissarischen Vertreter benenn.
(3)    Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    a) Verwaltung des Vermögens, Bearbeitung sämtlicher Finanzangelegenheiten.
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) Erstattung der Jahresberichte,
    d) Anstellung der Lehrkräfte und sonstigen Angestellten.
(4)    Gesetzliche Vertreter des WTB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart.
    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet      haben.
(5)    Im Innenverhältnis unterzeichnet der erste Vorsitzende alle den WTB bis zu 1.000,-- €    verpflichtenden Schriftstücke. Bei Angelegenheit über 1.000,-- € und bei Verträgen von mehr     als 12-monatiger Dauer ist außerdem die Gegenzeichnung des zweiten. Vorsitzenden oder     des Kassenwarts erforderlich. Der erste Vorsitzende kann sich im Verhinderungsfall durch     den zweiten Vorsitzenden und den Kassenwart oder den Schriftwart vertreten lassen. Im     übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(6)    Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand (bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende)     nach Bedarf ein. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner     Mitglieder mit einfacher Mehrheit:
(7)    Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei     Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 11 - Auflösung
(1)    Die Auflösung des WTB kann nur in zwei, mit einem Zwischenraum von mindestens vier     Wochen aufeinanderfolgenden und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen     beschlossen werden.
(2)    Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von Vierfünftel der gültigen Stimmen.
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu     steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des     Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 - Jugendordnung
Bestandteil der Satzung ist die
Jugendordnung.

Hamburg, im April 2007


1Zur besseren Übersichtlichkeit ist nachfolgend bei den aufgeführten
Ämtern/Bezeichnungen ausschließlich die männliche Form aufgeführt,
es gilt aber gleichermaßen die weibliche.

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