Wandsbeker Turnerbund von 1861 J.P. Kneesestraße 7 22041 Hamburg Tel: (+49 40) 68 54 82 Mail:info@wtb61.de Mail:support@wtb61.de
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Satzung des Wandsbeker Turnerbundes von 1861 J. P. § 1 - Name und Sitz Der Wandsbeker Turnerbund (WTB) ist am 5. Januar 1861 gegründet worden und hat seinen Sitz in Hamburg-Wandsbek. Ihm sind am 28. April 1894 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden.
§ 2 - Zweck und Grundsätze für die Tätigkeit des WTB (1) Der WTB bezweckt insbesondere die Pflege und Förderung sportlicher Betätigung. (2) Der WTB bekennt sich zum Amateursport. Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zudem darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Ziele. (3) Der WTB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. (4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 3 - Mitgliedschaft (1) Mitglieder des WTB sind:1 a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Verein aufgenommenen Personen. (3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer Verdienste um den WTB auf Vorschlag des Sportrates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 4 - Aufnahme Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet gegebenenfalls der Sportrat.
§ 5 - Aufnahmegebühr, Beiträge und Haftung. (1) Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge festsetzen. Sie müssen dann von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. (2) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. (3) Der WTB haftet nicht für die in die Übungsstunde mitgebrachten Kleidungsstücke und Wertsachen
§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. (2) Der Austritt kann nur schriftlich an den Vereinsvorsitzenden oder die Geschäftsstelle mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsschluß (31.3./30.6./30.9./31.12.) erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Sportrates aus dem WTB ausgeschlossen werden, wenn es a) sich Handlungen zuschulden kommen läßt, die die Ordnung, die friedliche Entwicklung und den guten Ruf des WTB gefährden, b) seinen Beitrag drei Monate nach Fälligkeit oder andere finanzielle Verpflichtungen, im letzteren Fall trotz schriftlicher Mahnung, nicht bezahlt. (4) Soll ein Ausschluß erfolgen, so ist dem Betreffenden Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung vor dem Sportrat zu geben. Gehört ein Auszuschließender dem Sportrat an, so kann nur die Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheiden. (5) Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen jedes Recht der Teilnahme am Vereinsbetrieb und alle Ansprüche an den WTB.
§ 7 - Verwaltung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Organe des WTB sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Sportrat, c) der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des WTB. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai statt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluß des Sportrates ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) Wahl des Vorstandes, b) Wahl der Rechnungsprüfer, c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, d) Entgegennahme der Jahresberichte, e) Genehmigung der Abrechnung des Kassenwartes, Entlastung des Vorstandes, f) Beschlüsse über vorliegende Anträge. (6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Benachrichtigung in der Vereinszeitung oder durch schriftliche Benachrichtigung spätestens 6 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Eingeladen werden alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Unter den Mitgliedern muß sich der erste oder der zweite Vorsitzende oder ein von ihnen zu benennendes Vorstandsmitglied befinden. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten sie als abgelehnt. Zur Änderung des Vereinszwecks (§2 Absätze 1-3) ist eine Vierfünftel-Stimmenmehrheit in zwei mit einem Zwischenraum von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen erforderlich. Zur Abänderung der übrigen Satzungsbestimmengen bedarf es einer Zweidrittel- Mehrheit. (8) Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand hat wichtige Änderungen mit Begründung den Mitgliedern vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. (9) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur behandelt, wenn zwei Drittel der gültigen Stimmen zustimmen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. (10) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von einem der Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Sportrat (1) Dem Sportrat gehören an: a) der Vorstand, b) die Leiter der einzelnen Fachabteilungen, c) der Festwart, d) der 2. Schriftwart, e) der Gerätewart, f) der Hauswart, g) der Wanderwart, h) der stellvertretende Jugendwart, i) der Jugendkassenwart j) die gemäß der Jugendordnung gewählten Abteilungs-Jugendwarte. (2) Die Leiter der einzelnen Fachabteilungen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle diese Wahlen muß die Mitgliederversammlung bestätigen. (3) Alle übrigen Sportratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Sportrat bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Sportratsmitglied während der Amtszeit aus (der Vorstand ist hiervon ausgenommen) so kann der Sportrat bis zu nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter ernennen. (4) Der Sportrat überwacht den Vereinsbetrieb. Ihm obliegt insbesondere: a) Ausführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefaßten Beschlüsse, b) Ernennung von Mitgliedern zu Ausschüssen sowie c) Aufnahme und Auflösung von Fachabteilungen. (5) Der Vorsitzende des Vorstands beruft den Sportrat nach Bedarf ein. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der erste Schriftwart führt die Verhandlungsniederschrift und beurkundet den Inhalt bei gleichzeitiger Mitunterzeichnung eines der Vorsitzenden. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung bekanntzugeben. (6) Die Tätigkeit sämtlicher Sportratsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie führen die Ämter nach Anweisung und unter Aufsicht des Vorstandes und sind diesem Rechenschaft schuldig. (7) Soweit Ehrenmitglieder vor ihrer Ernennung dem Sportrat angehört haben, behalten sie das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
§ 10 - Vorstand (1) Dem Vorstand gehören an: a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Kassenwart d) der 1. Schriftwart, e) der Sportwart f) der Jugendwart g) der Pressewart. (2) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Termin der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter benenn. (3) Dem Vorstand obliegt insbesondere: a) Verwaltung des Vermögens, Bearbeitung sämtlicher Finanzangelegenheiten. b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Erstattung der Jahresberichte, d) Anstellung der Lehrkräfte und sonstigen Angestellten. (4) Gesetzliche Vertreter des WTB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. (5) Im Innenverhältnis unterzeichnet der erste Vorsitzende alle den WTB bis zu 1.000,-- € verpflichtenden Schriftstücke. Bei Angelegenheit über 1.000,-- € und bei Verträgen von mehr als 12-monatiger Dauer ist außerdem die Gegenzeichnung des zweiten. Vorsitzenden oder des Kassenwarts erforderlich. Der erste Vorsitzende kann sich im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden und den Kassenwart oder den Schriftwart vertreten lassen. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. (6) Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand (bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende) nach Bedarf ein. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit: (7) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 11 - Auflösung (1) Die Auflösung des WTB kann nur in zwei, mit einem Zwischenraum von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von Vierfünftel der gültigen Stimmen. (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 - Jugendordnung Bestandteil der Satzung ist dieJugendordnung.
Hamburg, im April 2007
1Zur besseren Übersichtlichkeit ist nachfolgend bei den aufgeführten Ämtern/Bezeichnungen ausschließlich die männliche Form aufgeführt, es gilt aber gleichermaßen die weibliche.
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