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Wandsbeker Turnerbund  von 1861 J.P. 
Kneesestraße 7
22041 Hamburg

Tel: (+49 40) 68 54 82
Mail:info@wtb61.de
Mail:support@wtb61.de

Der WTB ist für den Inhalt externer Internetseiten nicht verantwortlich.

Jugendordnung des Wandsbeker TB von 1861


§ 1  Mitgliedschaft

  1. Die Vereinsjugend ist die  Gemeinschaft aller Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden des Wandsbeker Turnerbundes bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
  2. Mitglieder der Vereinsjugend sind ferner alle gewählten Vertreter der Vereinsjugend.

§ 2  Verwaltung

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Organe der Vereinsjugend sind:
    a) Die Jugendversammlung,
    b) der Jugendausschuss,
    c) die Abteilungsjugendwarte.


§ 3  Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des WTB. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend, die mindestens das siebte Lebensjahr vollendet haben.
  2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend des WTB.
  4. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des WTB statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsjugend oder auf Beschluss des Jugendausschusses ist binnen sechs Wochen eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen.
  5. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendausschusses
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer der Jugendkasse
    c) Entlastung des Jugendausschusses
    e) Neuwahl des Jugendausschusses
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Der Jugendausschuss beruft die Jugendversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Benachrichtigung in der Vereinszeitung oder schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Der Jugendwart oder sein Stellvertreter oder ein von ihm benanntes Mitglied des Jugendausschusses muss anwesend sein. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Mitglied der Vereinsjugend dies verlangt. Es gilt eine einfache Mehrheit der Stimmen zur Beschlussfassung. Zur Änderung der Jugendordnung ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
  8. Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung beim Jugendausschuss eingereicht werden.
  9. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vereinsjugend zustimmen. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  10. Von der Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es ist von dem Jugendwart oder dessen Vertreter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern des WTB beim Jugendwart eingesehen werden.


§ 4  Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus:
    a)    dem Jugendwart als erstem Vorsitzenden,
    b)    dem stellvertretenden Jugendwart als zweitem Vorsitzenden,
    c)    dem Jugendkassenwart.
    d)    Weiteren gewählten Mitgliedern.
  2. Alle Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Gruppenwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses während der Amtszeit aus, so kann der Jugendausschuss bis zur nächsten Jugendversammlung einen kommissarischen Vertreter benennen.
  3. Dem Jugendausschuss obliegt die Ausführung der von der Jugendversammlung gefassten Beschlüsse.
  4. Der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart und der Jugendkassenwart vertreten die Vereinsjugend nach außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des WTB und vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Gesamtvorstand des WTB.
  5. Der Jugendwart oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Jugendwart beruft den Jugendausschuss nach Bedarf ein. Der Jugendausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. An den Sitzungen können alle Mitglieder des WTB teilnehmen, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Jugendausschusses.
  6. Der Jugendausschuss hält seine Beschlüsse in einer Niederschrift fest, die von zwei anwesenden Mitgliedern des Jugendausschusses zu unterzeichnen ist.


§ 5  Abteilungsjugendwarte

  1. Jede Abteilung, der Kinder und / oder Jugendliche angehören, kann einen Abteilungsjugendwart wählen.
  2. Abteilungsjugendwarte werden auf einer Abteilungsjugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Abteilungsjugendwarte arbeiten mit dem Jugendausschuss zusammen.


§ 6  Bestätigungen
  1. Die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses und die Abteilungsjugendwarte müssen auf der Mitgliederversammlung des WTB bestätigt werden.


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